CSRD-Berichtspflicht: Wer betroffen ist und was das bedeutet
| von Anke Steinbach | Beitrag teilen:
Seit dem Frühjahr 2026 gelten neue Schwellenwerte für die CSRD-Berichtspflicht. Der direkte Anwendungsbereich ist kleiner geworden, und viele Unternehmen bekommen mehr Zeit für die Umsetzung. Für die einen heißt das: mehr Luft, um die eigene CSRD-Vorbereitung sauber abzuschließen.
Für die anderen: Der Anwendungsbereich betrifft sie aktuell gar nicht mehr, zumindest vorerst.
Kurz und knapp
- Berichtspflichtig: mehr als 1.000 Beschäftigte UND mehr als 450 Mio. € Jahresumsatz
- In Kraft: Richtlinie (EU) 2026/470, seit März 2026
- Erste Berichtspflicht: für das Geschäftsjahr 2027, Bericht erscheint 2028
- Betroffene Unternehmen in der EU: voraussichtlich 4.000 bis 6.000, statt bisher rund 50.000
Die CSRD-Berichtspflicht kurz erklärt
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich über ihre Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu berichten. Grundlage sind die verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), zusätzlich gilt eine externe Prüfpflicht.
Anders als ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht, den viele Unternehmen seit längerem veröffentlichen, ist der CSRD-Bericht ein regulatorisches Instrument: mit vorgegebener Methodik, klar definierten Anforderungen und Konsequenzen bei Nicht-Erfüllung.
Mit der Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit März 2026, wurde der Anwendungsbereich deutlich gekürzt: von ursprünglich rund 50.000 auf voraussichtlich 4.000 bis 6.000 Unternehmen in der Europäischen Union.
Welche Unternehmen sind CSRD-berichtspflichtig?
Direkt berichtspflichtig sind Unternehmen, die folgende Schwellenwerte überschreiten:
- mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
- Jahresumsatz über 450 Millionen Euro
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ein Unternehmen mit 900 Beschäftigten und 600 Millionen Euro Umsatz ist nach aktuellem Stand nicht direkt berichtspflichtig, weil die Beschäftigtenzahl unter der Schwelle bleibt.
Wer diese Schwellenwerte erfüllt, berichtet erstmals für das Geschäftsjahr 2027, der Bericht erscheint 2028.
Für Konzerne gilt: Berichtet die Konzernmutter CSRD-konform und bezieht Tochtergesellschaften vollständig ein, sind diese Töchter von einer eigenen Berichtspflicht befreit. Die Tochtergesellschaft ist Datenlieferant für den Konzernbericht, aber nicht zu einem eigenen CSRD-Bericht verpflichtet.
Für Unternehmen mit Stammsitz außerhalb der Europäischen Union kann ebenfalls eine Pflicht entstehen: wenn der Nettoumsatz in der Europäischen Union 450 Millionen Euro übersteigt und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der Europäischen Union besteht.
Auch bisherige Welle-1-Unternehmen (kapitalmarktorientiert, über 500 Beschäftigte) sind von der Schwellenanhebung betroffen: Erreichen sie die neuen Schwellen von über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz nicht, fallen sie ab dem Geschäftsjahr 2027 aus der Berichtspflicht heraus. Für die Übergangsjahre 2025 und 2026 ist die Rechtslage für diese Unternehmen noch nicht abschließend geklärt. Dieser Artikel richtet sich sowohl an Unternehmen, die neu unter die Berichtspflicht fallen oder das künftig könnten, als auch an bisherige Welle-1-Unternehmen, die prüfen sollten, ob sie die neuen Schwellen noch erfüllen.
Bei Holdingstrukturen oder mehreren eigenständigen Gesellschaften mit internationaler Aktivität lohnt sich ein genauer Blick: Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, welche Gesellschaft unter die Regulatorik fällt. Oft weisen Wirtschaftsprüfer das Unternehmen auf eine mögliche Pflicht hin. Eine zweite Meinung zu Bedingungen, Scope und Zeitlinie einzuholen, zahlt sich hier erfahrungsgemäß aus. Unsere FAQ zur CSRD-Berichtspflicht geht auf weitere Details ein. Ob eine Holding selbst berichtspflichtig ist, hängt zusätzlich von ihrer Einstufung ab: Reine Finanzholdinggesellschaften im Sinne der Richtlinie sind ausgenommen, operative oder gemischte Strukturen können es sein.
Was CSRD-Berichtspflicht inhaltlich bedeutet
Unternehmen, die schon länger ESG-Daten erheben und über Nachhaltigkeit berichten, sind grundsätzlich gut vorbereitet für die CSRD-Berichtspflicht. Inhalte und Prozess unterscheiden sich trotzdem deutlich von bisherigen Standards.
Wer sich erst in den letzten zwei, drei Jahren mit dem Thema befasst hat, steht vor der größeren Aufgabe, die bisherige Arbeit konsequent anzupassen, mit 2028 als Zieljahr für den ersten CSRD-Bericht.
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist eine verbindliche Methodik: Sie bewertet sowohl die finanziellen Risiken und Chancen für das Unternehmen als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft entlang der ESRS. Das Ergebnis bestimmt, über welche und wie viele Themen und Datenpunkte berichtet werden muss, deshalb ist dieser Schritt entscheidend.
Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 überarbeitete ESRS verabschiedet, mit rund 60 bis 70 Prozent weniger Datenpunkten gegenüber der ursprünglichen Fassung von 2023. Verpflichtend gelten sie ab dem Geschäftsjahr 2027, eine freiwillige frühere Anwendung ist für bereits berichtspflichtige Unternehmen schon für 2026 möglich. Wer seine Wesentlichkeitsanalyse jetzt beginnt, kann direkt auf dieser aktuellen Fassung aufsetzen.
Die letzten Jahre haben in diesem noch jungen Feld viele unterschiedliche Ansätze hervorgebracht. Nicht jeder davon gibt dem Unternehmen Orientierung für die weitere Reporting-Arbeit oder hält einer externen Prüfung stand.
Ein großer Teil der Anforderungen betrifft strukturelle und prozessuale Fragen: Gibt es Verantwortlichkeiten, sind Richtlinien etabliert, gibt es nachvollziehbare Prozesse für die wesentlichen Themen? Hier gibt es meist großen Nachholbedarf, Lücken lassen sich aber Schritt für Schritt schließen.
Auch das ESG-Datenmanagement ist anspruchsvoll: Viele Daten liegen bislang nicht für alle zu konsolidierenden Gesellschaften vor, nicht in ausreichender Qualität oder noch nicht in Systemen. Saubere Grundlagenarbeit und Schritt für Schritt vorgehen gilt für beide Themen gleichermaßen.
Die externe Prüfpflicht ist eine Anforderung, die es so für Nachhaltigkeitsberichte bisher faktisch nicht gab, auch wenn viele große Unternehmen ihre Berichte in den letzten Jahren bereits von etablierten Wirtschaftsprüfern haben prüfen lassen. Für Unternehmen ohne Erfahrung damit gilt: Die Regulatorik schafft Erleichterungen, die Prüfung selbst bleibt aber für alle CSRD-Unternehmen Pflicht. Auch gegenüber Prüfern gilt Mut zur Lücke, wenn klar begründet ist, warum sie besteht und wie sie geschlossen wird.
Abb.: Welche Schwellenwerte entscheiden über eine CSRD-Berichtspflicht?
Drei Beobachtungen aus der Beratungspraxis
Die CSRD funktioniert ganz anders als GRI und EcoVadis
Unternehmen, die bereits nach einem Berichtsstandard wie der Global Reporting Initiative (GRI) berichten oder bei EcoVadis mitwirken, erwarten oft, dass CSRD ähnlich funktioniert oder vieles übertragbar ist. Das trifft so nicht zu.
GRI liefert eine Struktur, aus der vergleichsweise frei ausgewählt und berichtet werden kann, eine externe Prüfung findet nicht verpflichtend statt. EcoVadis hat eine klare, sich immer wieder ändernde Struktur zum Abarbeiten: Es bewertet, gibt unmittelbares Feedback, und das Rating-Ergebnis signalisiert Dritten, wo das Unternehmen steht.
CSRD dagegen ist Regulatorik, also verpflichtend, mit vorgegebener Methodik, verbindlicher Prüfpflicht und Konsequenzen bei Nicht-Erfüllung. Über die Wesentlichkeitsanalyse lässt sich trotzdem stark beeinflussen, was und wie viel ein Unternehmen berichtet.
Eine Aufgabe, die in der Praxis oft zu wenig genutzt wird: Ergebnisse und Erfahrungen aus GRI und EcoVadis klug mit der CSRD-Berichterstattung zu verknüpfen. Der CSRD-Bericht selbst erfüllt dabei nur die regulatorische Pflicht, zum Instrument für Kunden, Investoren oder die Öffentlichkeit wird er dadurch nicht automatisch. Nachhaltigkeitskommunikation nach außen bleibt eine eigene Aufgabe, mit eigenen Formaten und Zielgruppen.
Die CSRD ist Pflicht, kein Schlusspunkt für ESG-Management
In Gesprächen mit Geschäftsführern und Vorständen taucht sinngemäß immer wieder ein Gedanke auf: „Wenn wir die CSRD aufgesetzt haben, ist das Thema ESG erstmal vom Tisch.“ Nach einem so umfänglichen Prozess und den entstehenden Kosten wäre das nachvollziehbar zu hoffen.
Die Realität sieht anders aus: CSRD stößt einen Prozess an, der Lücken aufzeigt, und die jährliche Berichtspflicht braucht Strukturen, die auf Veränderung ausgelegt sind. Daneben bestehen weitere ESG-Anforderungen, die bislang nicht mit der CSRD-Regulatorik abgestimmt sind.
Anforderungen von Banken und Investoren laufen unabhängig davon weiter, mit eigenen Formaten und eigenen Fragen. Ob sich das künftig ändert, etwa weil ein geprüfter CSRD-Bericht irgendwann als Nachweis anerkannt wird, ist heute offen und hängt von vielen Faktoren ab. Bis dahin zählt vor allem eins: sicher und effizient durch den Dschungel an Anforderungen navigieren.
Die CSRD-Berichtspflicht braucht klare Steuerung, nicht unbedingt mehr Ressourcen
Einige Aussagen sind immer wieder zu hören: „Die CSRD kriegen wir nur mit einer großen Beratung gestemmt.“ Oder: „Wir stellen jemanden ein, der Nachhaltigkeit studiert hat, die Person macht das dann.“ Oder: „Dafür brauchen wir unbedingt eine Softwarelösung.“ Alle drei Aussagen greifen daneben.
Das gilt für Unternehmen, die seit längerem an der CSRD arbeiten und jetzt mehr Zeit bekommen haben, genauso wie für die, die noch am Anfang stehen. Mit gesunkenen Schwellenwerten, geringeren Anforderungen und mehr Zeit entsteht Spielraum, der gut genutzt werden will.
Wichtig dafür: auf die Erfahrungen der letzten Jahre blicken, die Anforderungen neu strukturieren, die Ressourcenlage prüfen und eine klare Roadmap mit Verantwortlichkeiten und Prioritäten festlegen. Entscheidend ist am Ende eine Frage: Was wird wirklich gebraucht, und was lässt sich mit anderen Anforderungen oder Projekten verknüpfen?
Eine gute Antwort darauf ersetzt oft die Frage nach mehr Ressourcen.
Häufige Fragen zur CSRD-Berichtspflicht
Für Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte erfüllen, gilt die Pflicht erstmals für das Geschäftsjahr 2027, der Bericht erscheint 2028. Bisherige Welle-1-Unternehmen (über 500 Beschäftigte, kapitalmarktorientiert) berichten teils schon länger, fallen aber ebenfalls aus der Pflicht heraus, wenn sie die neuen Schwellen von über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz nicht erreichen.
Berichtspflichtig sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Nein, wenn die Konzernmutter CSRD-konform berichtet und die Tochtergesellschaft vollständig einbezieht. Die Tochtergesellschaft liefert dann Daten für den Konzernbericht, ohne selbst berichtspflichtig zu sein.
Ja, die externe Prüfpflicht gilt für alle Unternehmen, die unter die CSRD fallen. Das ist neu gegenüber den meisten bisherigen Nachhaltigkeitsberichten.
CSRD ist Regulatorik mit verbindlicher Methodik und Prüfpflicht. GRI und EcoVadis sind freiwillige Standards beziehungsweise ein Rating, ohne gesetzliche Bindung. Ergebnisse aus GRI oder EcoVadis lassen sich trotzdem sinnvoll in die CSRD-Berichterstattung einbringen.
Fazit
In der Berichtspflicht zur richtigen Zeit das Richtige tun
CSRD lässt sich aktiv steuern: den Prozess vom eigenen Ziel her denken, Querbezüge im Alltag nutzen, entscheiden, was wann zählt. Ob ein Unternehmen gerade mehr Zeit gewonnen hat oder aktuell gar nicht mehr betroffen ist: Beides lässt sich nutzen.
STEINBACH STRATEGIEN unterstützt dabei, ergebnisorientiert, fundiert und pragmatisch, das Richtige zum richtigen Zeitpunkt zu tun, bei der CSRD-Berichtspflicht und darüber hinaus.
Im nächsten Artikel dieser Reihe schauen wir auf den Prozess selbst: Was sind die entscheidenden Weichenstellungen in den ersten Monaten nach dem „Ja, wir sind berichtspflichtig“?
Wer schon jetzt konkrete Fragen zur eigenen Situation hat, ist herzlich eingeladen, das Gespräch zu suchen. Sprechen Sie uns an.