Fragen und Antworten
Die CSRD-Berichtspflicht hat sich durch den EU-Omnibus grundlegend verändert. Mit der Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der Europäischen Union am 26. Februar 2026 sind die Änderungen an CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und EU-Taxonomie offiziell in Kraft getreten – seit dem 18. März 2026 gelten die neuen Regeln. Den vollständigen Rechtstext finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.
Noch offene Fragen zur CSRD-Berichtspflicht oder zum Omnibus? Oder unsicher, was die Änderungen für Ihr Unternehmen bedeuten? Sprechen Sie uns an.
Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren erhebliche Ressourcen in die CSRD-Vorbereitung investiert – Wesentlichkeitsanalysen durchgeführt, Datenprozesse aufgebaut, Berichtsstrukturen entwickelt.
Die Überarbeitung der ESRS durch EFRAG und der für Mitte 2026 erwartete delegierte Rechtsakt der EU-Kommission werden weitere Klarheit bringen – insbesondere zu vereinfachten Datenpunkten und Berichtsanforderungen. Der Omnibus-Prozess ändert die Rahmenbedingungen, macht diese Arbeit aber nicht wertlos.
Die Empfehlung von STEINBACH STRATEGIEN:
- Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Unternehmen unter die neuen Schwellenwerte fällt und damit die Pflicht entfällt.
- Falls nein (Sie bleiben berichtspflichtig): Die aufgebaute Grundlage bleibt wertvoll. Passen Sie Ihre Roadmap an die neuen Standards und Fristen an.
- Falls ja: Bewerten Sie, welche der aufgebauten Strukturen und Daten strategisch weiter nützlich sind – für freiwillige Berichterstattung, Stakeholder-Kommunikation oder Lieferketten-Anforderungen.
Wir helfen Ihnen einzuschätzen, was sich lohnt zu behalten – und was Sie getrost loslassen können. Schreiben Sie eine Nachricht!
Mit den neuen Schwellenwerten ergibt sich folgende vereinfachte Orientierung:
- Mehr als 1.000 Beschäftigte UND mehr als 450 Mio. Euro Umsatz → CSRD-Berichtspflicht
- Mehr als 5.000 Beschäftigte UND mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz → zusätzlich CSDDD-Sorgfaltspflichten
- Darunter → keine CSRD-Pflicht (Taxonomie-Berichtspflicht entfällt ebenfalls)
Wichtig: Auch wenn Ihr Unternehmen nicht direkt berichtspflichtig ist, können Sie indirekt betroffen sein – als Zulieferer oder Geschäftspartner von Unternehmen, die berichten müssen und Daten entlang der Wertschöpfungskette abfragen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ESG-Themen ist daher auch für kleinere Unternehmen sinnvoll.
Auch die EU-Taxonomie – das Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten – wird durch den Omnibus-Prozess vereinfacht:
- Neuer Anwenderkreis: Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und weniger als 450 Millionen Euro Umsatz sind von der Berichtspflicht befreit.
- Unternehmen oberhalb dieser Schwelle müssen alle Taxonomie-Kennzahlen offenlegen.
- Vereinfachung der Berichterstattung: Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen und Reduktion der Datenpunkte.
- Die Berichtspflichten sind damit stärker an die neuen CSRD-Schwellenwerte angeglichen – was die Komplexität für viele Unternehmen reduziert.
Der Begriff Omnibus (lat. fuer alles umfassend) bezeichnet in der Gesetzgebung eine Initiative, die mehrere bestehende oder geplante Gesetze in einem Paket zusammenfasst und ueberarbeitet. Im Kontext der EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung bezeichnet der Omnibus-Prozess die umfassende Reform von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie.
Den Ausgangspunkt bildete der Vorschlag der EU-Kommission vom 26. Februar 2025, der auf dem Wettbewerbsfähigkeitskompass (Competitiveness Compass) aufbaute. Ziel war ein Bürokratieabbau von rund 25 Prozent und eine bessere Harmonisierung der Nachhaltigkeitsregulierungen – mit besonderem Fokus auf die Entlastung mittelständischer Unternehmen.
Der Prozess ist inzwischen abgeschlossen:
- Dezember 2025: Einigung im Trilog-Verfahren; Zustimmung des EU-Parlaments am 16. Dezember 2025
- Februar 2026: Verabschiedung durch den Rat der Europäischen Union
- Februar 2026: Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der EU
- März 2026: Inkrafttreten der neuen Regelungen
Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen der CSRD bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. Für die CSDDD gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 26. Juli 2028.
Hinweis: Parallel läuft die Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). EFRAG hat im Dezember 2025 Entwürfe zur Überarbeitung vorgelegt; ein delegierter Rechtsakt der EU-Kommission wird für Mitte 2026 erwartet.
Einschränkung des Anwenderkreises
Die wohl gravierendste Änderung: Berichtspflichtig nach CSRD sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Ursprünglich war eine Schwelle von 50 Millionen Euro Umsatz vorgesehen – die finale Regelung setzt die Hürde damit deutlich höher.
- EU-weit werden statt der ursprünglich geplanten rund 50.000 Unternehmen voraussichtlich nur noch 4.000–6.000 Unternehmen berichtspflichtig.
- Börsennotierte KMU fallen vollständig aus dem CSRD-Anwenderkreis heraus – die ursprünglich geplante Übergangsregelung entfällt.
- Finanzholdinggesellschaften sind ebenfalls ausgenommen.
Zeitliche Verschiebung der Berichtspflicht
- Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 oder 2026 hätten berichten müssen (sog. Welle 2), erhalten einen Aufschub um zwei Jahre. Erste Berichterstattung: frühestens für das Geschäftsjahr 2027, zu veröffentlichen 2028.
- Welle-1-Unternehmen (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die bereits für 2024 berichten mussten) sind von dieser Verschiebung nicht betroffen – für sie gelten optionale Übergangsfristen auf Mitgliedsstaaten-Ebene bis 2026.
Vereinfachung der Berichtsstandards (ESRS)
- Die Wesentlichkeitsanalyse (Double Materiality Assessment, DMA) bleibt Pflicht, wird jedoch vereinfacht.
- Narrative und qualitative Datenpunkte werden reduziert; quantitative KPIs bleiben weitgehend bestehen.
- Sektorspezifische ESRS werden nicht eingeführt – der bisherige Plan, branchenspezifische Standards zu entwickeln, ist offiziell vom Tisch. Sektorleitlinien bleiben freiwillig.
- Berichtspflichten zur Lieferkette (Wertschöpfungskette) werden eingeschränkt.
- Die elektronische Auszeichnung (XBRL-Tagging) ist bis zum Erlass einer entsprechenden delegierten Verordnung nicht verpflichtend.
- Die EU-Kommission soll ein digitales Portal mit Vorlagen und Leitlinien für Unternehmen einrichten.
Änderungen bei der externen Prüfung (Assurance)
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- CSRD-Berichte unterliegen weiterhin einer externen Prüfung, jedoch dauerhaft auf dem Niveau der begrenzten Prüfungssicherheit (Limited Assurance).
- Der ursprünglich geplante Übergang zu einer umfassenden Prüfungssicherheit (Reasonable Assurance) ist gestrichen.
- Bis 2026 werden zunächst lediglich Prüfleitlinien erarbeitet.
Auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurde durch den Omnibus-Prozess erheblich angepasst:
- Neue Schwellenwerte: Sorgfaltspflichten gelten künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro – eine massive Einschränkung gegenüber den ursprünglichen Plänen.
- Keine Übergangspläne zum Klimawandel: Unternehmen müssen im Rahmen der CSDDD keine Klimaübergangspläne mehr entwickeln.
- Haftungsfragen: Die zivilrechtliche Haftung wird auf nationaler Ebene geregelt – EU-weit einheitliche Haftungsregeln entfallen.
- Deutschland und das LkSG: Die Bundesregierung hat angekündigt, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD in nationales Recht überführt. Ob und wie der neue CSDDD-Anwendungsbereich dabei übernommen wird, ist noch offen.
Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten: 26. Juli 2028.