EmpCo-Richtlinie einfach erklärt: Neue Regeln für Ihre Werbung und Kommunikation
| von Anke Steinbach | Beitrag teilen:
Die EmpCo-Richtlinie tritt am 27. September 2026 in Kraft. Dass Begriffe wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ dann riskant werden, zeigen bereits mehrere Gerichtsurteile. Weniger klar ist oft: Was genau darf noch gesagt werden, und was nicht? Wen betrifft sie: nur die Werbung oder auch die übrige Kommunikation? Und was ist jetzt konkret zu tun?
Klimaneutral-Werbung landet schon jetzt vor Gericht. Die Wettbewerbszentrale und die Deutsche Umwelthilfe mahnen schon seit Jahren Unternehmen ab, die mit unbelegten Umweltaussagen werben, oft mit Erfolg vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2024 entschieden: Ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ muss bereits in der Werbung selbst erklärt werden. Ein Verweis auf eine externe Website reicht dafür nicht aus. Die EmpCo-Richtlinie schreibt diese strenge Linie der Rechtsprechung nun auch gesetzlich fest. Damit dürften künftig weitere Akteure die Kommunikation von Unternehmen strenger unter die Lupe nehmen.
EmpCo prüft Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern, unabhängig vom Format: Text, Bild, Siegel oder Markenname. Das gilt auch für Formulierungen, die ursprünglich in einem anderen Dokument entstanden sind, etwa im Nachhaltigkeitsbericht. Wandert ein Satz von dort unverändert in eine Website oder Pressemitteilung, unterliegt er damit der Richtlinie. Die EmpCo versteht Verbraucherkommunikation bewusst weit.
Kurz und knapp
- Ab 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland verbindlich, ohne allgemeine Übergangsfrist.
- Sie führt fünf neue Verbote für Umweltaussagen ein, vier davon ohne Einzelfallprüfung.
- Betroffen ist jede für Verbraucher zugängliche Aussage: in Werbung, auf der Website, in Broschüren oder auf Social Media.
- Formal richtet sich die Richtlinie an B2C-Kommunikation, über das Durchreichungs-Risiko sind aber auch B2B-Unternehmen betroffen.
- Verstöße können von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden unmittelbar abgemahnt werden.
Die EmpCo-Richtlinie kurz erklärt
Die EmpCo-Richtlinie (Directive on Empowering Consumers for the Green Transition, EU 2024/825) ist Teil des EU Green Deal. Sie ändert zwei bestehende Rechtsakte, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Die EmpCo-Richtlinie ist bereits im März 2024 in Kraft getreten, verbindlich angewendet werden muss sie ab dem 27. September 2026. Die EmpCo beschäftigt aktuell viele Unternehmen parallel zur CSRD mit ihrer Berichtspflicht. Beide setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Die CSRD verpflichtet zum ESG-Reporting gegenüber Markt und Stakeholdern. Die EmpCo regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbrauchern über Umweltaspekte kommunizieren dürfen.
Wie Deutschland die EmpCo-Richtlinie ins UWG umgesetzt hat
Deutschland hat die Richtlinie im Februar 2026 ins UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) übernommen, verkündet im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die neuen Verbote landen als zusätzliche Einträge auf der Schwarzen Liste in Paragraf 3 Absatz 3 UWG. Ein zweites Gesetz regelt zusätzliche Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, das ist für Umweltaussagen aber nur am Rand relevant.
Die Schwarze Liste funktioniert anders als die übliche Prüfung nach Paragraf 5 UWG. Normalerweise bewertet ein Gericht jeden Fall einzeln: Wirkt die Aussage irreführend? In welchem Zusammenhang steht sie? Bei vier der fünf neuen Verbote entfällt diese Einzelfallprüfung. Es genügt der Nachweis, dass das verbotene Verhalten vorliegt. Nur bei zukunftsbezogenen Umweltaussagen bleibt die Einzelfallprüfung bestehen. Das macht die Schwarze Liste wirksam, für Unternehmen aber auch risikoreich. Welche fünf Praktiken konkret verboten sind, zeigt der nächste Abschnitt.
Entscheidend für die Praxis ist der zeitliche Abstand zwischen Umsetzung und Anwendung. Formal ist die Übernahme ins UWG seit Februar 2026 abgeschlossen. Angewendet werden die neuen Verbote aber erst ab dem 27. September 2026. Bis dahin gilt das bisherige Recht, danach greift die neue Schwarze Liste ohne Übergang. Umweltaussagen, die zu diesem Zeitpunkt noch aktiv genutzt werden, etwa auf der Website, auf Verpackungen oder in laufender Werbung, können ab dem 27. September 2026 abgemahnt werden.
Fünf Verbote, die zur Schwarzen Liste der EmpCo-Richtlinie werden
Die EmpCo-Richtlinie bringt fünf zentrale Verbote für die Umweltkommunikation. Dazu zählen etwa pauschale Umweltaussagen ohne Beleg oder selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.
- Generische Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind unzulässig, wenn keine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachweisbar ist.
- Unternehmenseigene Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem (etwa ISO 14024) oder behördliche Grundlage dürfen nicht länger kommuniziert werden.
- Aussagen zum gesamten Produkt oder Unternehmen sind unzulässig, wenn die zugrunde liegende Leistung nur einen Teilaspekt betrifft, etwa eine einzelne Produktlinie oder einen einzelnen Standort. Zulässig bleibt die Aussage, wenn sie den betroffenen Teil klar benennt, etwa „Die Verpackung besteht zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial“.
- Kommunikation zu produktbezogener Klimaneutralität ist verboten, wenn sie ganz oder teilweise auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Klimazertifikate reichen als Beleg für eine Neutralitäts-Aussage nicht mehr aus. Zulässig bleibt die Aussage, tatsächliche Emissionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette reduziert zu haben.
- Zukunftsbezogene Umweltaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nur mit einem konkreten Plan zulässig. Anders als bei den übrigen vier Verboten reicht hier der Nachweis der Aussage allein nicht, jeder Fall wird einzeln bewertet. Geprüft wird, ob ein Plan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und dem Weg zur Zielerreichung vorliegt. Dieser Plan muss öffentlich zugänglich sein und regelmäßig von unabhängiger Stelle geprüft werden.
Abb.: Die fünf EmpCo-Verbote für Umweltaussagen in der Werbung im Überblick
Welche Umweltaussagen sind ab September 2026 riskant?
Manche Formulierungen klangen lange harmlos und werden jetzt zum Risiko:
- Energieeffizient
- Schont Ressourcen
- Reduziert den ökologischen Fußabdruck
- Langlebig und nachhaltig
- Verbraucht weniger Energie
Jede dieser Aussagen verdient jetzt einen genaueren Blick.
Der Grund liegt in einer Unterscheidung, die künftig über die Zulässigkeit entscheidet: allgemeine Aussage oder Aussage mit Nachweis. Eine allgemeine Aussage behauptet einen Umweltvorteil, ohne ihn zu belegen. Zulässig ist sie nur, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ dahintersteht. Das ist eine über ein offizielles System nachgewiesene, überdurchschnittliche Leistung, zum Beispiel ein EU-Umweltzeichen oder eine hohe Energieeffizienzklasse wie A oder B.
Bei „energieeffizient“ heißt das konkret: Die Aussage ist erlaubt, wenn das Produkt diese Effizienzklasse nach der EU-Verordnung 2017/1369 zur Energieverbrauchskennzeichnung tatsächlich erreicht. Ohne diesen Nachweis bleibt sie unzulässig, unabhängig davon, wie technisch oder harmlos sie klingt. Das gilt nicht für jede Aussage gleich. „Biologisch abbaubar“ hat keine eigene Verordnung wie „energieeffizient“. Der einzige Weg wäre das EU-Umweltzeichen, aber nur, wenn es für die jeweilige Produktkategorie tatsächlich Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit enthält. Bei den meisten Produkten ist das nicht der Fall, entsprechend bleibt die Aussage in der Praxis meist unzulässig.
Auch Wörter wie „effizienter“, „Verbesserung“ oder „weniger“ zählen zur Umweltaussage, sie behaupten eine Veränderung gegenüber einem Vergleichswert und brauchen deshalb ebenfalls einen Beleg.
Auf die Beispiele angewendet: „Energieeffizient“ ist nur zulässig, wenn eine konkrete, geprüfte Effizienzklasse dahintersteht. „Schont Ressourcen“, „Reduziert den ökologischen Fußabdruck“ und „Verbraucht weniger Energie“ sind ohne diesen Beleg unzulässige, allgemeine Aussagen. „Langlebig und nachhaltig“ mischt beides: Die Langlebigkeit lässt sich oft technisch nachweisen, „nachhaltig“ dagegen ist eine der generischen Aussagen, die ohnehin unter Verbot 1 fallen.
Wann sind vergleichende Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie zulässig?
Vergleichende Aussagen sind ein eigenes Risiko, weil die Vergleichsbasis selten mitgeliefert wird. „Umweltfreundlicher als herkömmliche Lösungen“ klingt nach einer Aussage, liefert aber keine überprüfbare Information: Womit verglichen wird, zu welchem Zeitpunkt und nach welcher Methode, bleibt offen. Die EmpCo-Richtlinie verlangt hier eine objektive Grundlage mit einheitlicher Methode und einheitlichen Annahmen. Ein Beispiel wie „30 Prozent geringerer Energieverbrauch als der Branchendurchschnitt 2023“ erfüllt das nur mit einer zitierfähigen Quelle im Hintergrund, etwa einer Verbandsstatistik oder einer unabhängigen Studie. Ohne diese Quelle bleibt die Jahreszahl eine unbelegte Behauptung mit Datum. Eine pauschale Bestbewertung ohne jede Bezugsgröße erfüllt die Anforderung ohnehin nicht.
Ähnliche Lücken entstehen bei Vergleichen mit dem eigenen Vorgängerprodukt oder mit „vergleichbaren Produkten am Markt“: Welches Vorgängermodell, welche Wettbewerbsprodukte, nach welcher Methode gemessen, bleibt dabei oft offen. Manche Unternehmen umgehen den Vergleich deshalb ganz und formulieren stattdessen eine reine Eigenschaft, etwa „besonders hohe Energieeffizienz“. Das löst das Problem allerdings nicht: Ohne Bezugsgröße wird daraus schnell eine generische Aussage, sobald sie eine herausragende Umweltleistung suggeriert, ohne sie zu belegen.
Wann ist „klimaneutral bis 2030“ eine zulässige Aussage?
Bei Zukunftsaussagen gilt eine ähnliche Prüflogik, aber über einen anderen Weg. Statt einer automatischen Sperre wie bei den anderen Verboten entscheidet hier eine Einzelfallbewertung. Wer „Wir beschleunigen unsere Dekarbonisierung“ oder „klimaneutral bis 2030“ schreibt, braucht dafür einen öffentlich zugänglichen, messbaren Plan mit Zwischenzielen und unabhängiger Überwachung. Fehlt der Plan, wird aus der Ankündigung ein unzulässiger Claim. Beruht der Weg dorthin ganz oder teilweise auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, greift zusätzlich das Verbot der Offset-Neutralität, unabhängig vom vorliegenden Plan.
Der Inhalt für einen solchen Plan liegt in vielen Unternehmen bereits vor, muss für die EmpCo aber zusammengestellt und veröffentlicht werden. Die Dokumentation zahlt sich meist auch darüber hinaus aus, etwa in der Kommunikation mit Kunden. Ein verlinkbares PDF auf der Website ist die einfachste Form. Der zeitliche Knackpunkt für viele Unternehmen wird die Prüfung sein: Die EmpCo verlangt, dass der veröffentlichte Plan von unabhängiger Stelle sachlich bewertet und bestätigt wird. Eine qualifizierte, unabhängige Stelle genügt dafür, ein Wirtschaftsprüfer ist keine zwingende Voraussetzung.
Warum die EmpCo-Richtlinie auch B2B-Unternehmen betrifft
Formell greift die EmpCo im B2C-Kontext. Sie richtet sich an die Kommunikation gegenüber Verbrauchern, nicht an Geschäfte zwischen Unternehmen. Jedoch ist die Richtlinie für B2B-Unternehmen ebenso relevant, aus zwei Gründen. Erstens übernehmen Kunden von B2B-Lieferanten, oft selbst B2C-Unternehmen, deren Nachhaltigkeitsaussagen in die eigene Kommunikation. Ist die zugrunde liegende Aussage nicht konform, wird die nachgelagerte Kommunikation zum Risiko. Zweitens sind auch B2B-Websites für Verbraucher zugänglich und werden entsprechend eingeordnet. Dazu prüfen zunehmend auch Wettbewerber genau, welche Nachhaltigkeitsaussagen ein Unternehmen zu seinen Produkten trifft. B2B-Unternehmen sollten ihre Aussagen deshalb genauso auf EmpCo-Konformität prüfen wie B2C-Unternehmen.
Was vor dem Start der EmpCo-Richtlinie zu tun ist
Viel Zeit bleibt nicht mehr bis zum 27. September 2026. Bei Verpackungen, klassischen Werbeaussagen und Kampagnen haben die meisten Unternehmen ihre Hausaufgaben bereits gemacht. Die längeren Vorlaufzeiten und die direkten wirtschaftlichen Konsequenzen haben Marketing- und Kommunikationsteams schon vor Monaten zum Handeln gebracht, hier ist die Vorbereitung meist schon weit fortgeschritten.
Zwei weitere Bereiche verdienen jetzt einen genaueren Blick. Der erste ist die Website: Wo stehen kritische oder angreifbare Aussagen? Das klingt komplizierter, als es ist. Der Rahmen ist durch die fünf Verbote klar, daran muss sich die Kommunikation messen lassen. In mehreren Projekten der letzten Monate hat STEINBACH STRATEGIEN dafür einen praxisorientierten Weg entwickelt. Innerhalb weniger Tage steht eine konkrete To-do-Liste, was von der Website genommen wird und was wie umformuliert werden muss.
Rechtssicherheit zur EmpCo bleibt Aufgabe einer Rechtsberatung. STEINBACH STRATEGIEN liefert die praktische Vorarbeit. Langjährige Erfahrung aus Nachhaltigkeitsprojekten und ein Gespür für Sprache machen kritische Stellen mit großer Wahrscheinlichkeit sichtbar. Das Grobe lässt sich bereinigen, das Team wird sensibilisiert, und am Ende steht ein handfestes, umsetzbares Ergebnis.
Der zweite Bereich sind Publikationen im weiteren Sinne. Im Entstehungsprozess eines Nachhaltigkeitsberichts, eines integrierten Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichts oder ähnlicher öffentlich zugänglicher Publikationen sollte die EmpCo von Anfang an mitgedacht werden. Auch bestehende Vertriebsbroschüren, Produktbeschreibungen und Datenblätter sollten Schritt für Schritt geprüft und angepasst werden.
Aus den EmpCo-Projekten der letzten Monate hat sich gezeigt, wie hilfreich ein konkreter Kommunikationsleitfaden für das Unternehmen ist. Statt die EmpCo allgemein zu erklären, übersetzt der Leitfaden die Anforderungen direkt in die eigene Kommunikationspraxis: Welche Aussagen dürfen bei uns nicht länger genutzt werden? Was muss anders kommuniziert werden? Wo ist Vorsicht geboten? Mitarbeitende im Marketing, im Vertrieb und in der Unternehmenskommunikation bekommen damit konkrete Orientierung in einer Phase mit viel Unsicherheit und Zeitdruck. Die Prüfung durch das unternehmenseigene Legal Team bleibt trotzdem wichtig, sie gibt die nötige Rechtssicherheit, die der Leitfaden selbst nicht ersetzen kann. Diese Orientierung bleibt auch nach dem 27. September gefragt, die Aufgabe endet nicht mit dem Stichtag.
Die folgenden Fragen und Antworten ergänzen die offizielle FAQ der Europäischen Kommission, angepasst auf die Praxis in Deutschland.
Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Ab dem 27. September 2026, EU-weit und auch in Deutschland. Die deutsche Umsetzung über das UWG wurde bereits am 19. Februar 2026 verkündet, angewendet werden die neuen Verbote aber erst zum Stichtag, ohne allgemeine Übergangsfrist.
Das Wort selbst ist nicht verboten. Unzulässig wird die Aussage, wenn sie generisch und unbelegt ist, oder wenn die Neutralität ganz oder teilweise auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Der Begriff berührt deshalb in der Praxis häufig eines der beiden Verbote.
Über Kompensationsmaßnahmen dürfen Sie weiterhin offen kommunizieren, zum Beispiel über Investitionen in zertifizierte Klimaschutzprojekte. Unzulässig wird es erst, wenn daraus eine Klimaneutralität des Produkts oder Unternehmens abgeleitet wird, die ganz oder teilweise auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass die Erklärung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs bereits in der Werbung selbst stehen muss, ein Verweis auf eine externe Seite genügt nicht.
Die Green Claims Directive ist ein separates, bislang nicht verabschiedetes EU-Vorhaben, das zusätzlich eine verpflichtende Vorabprüfung freiwilliger Umweltaussagen einführen sollte. Die Verhandlungen dazu sind seit Mitte 2025 ausgesetzt, ein offizieller Rückzug ist bislang nicht erfolgt, eine Wiederaufnahme gilt aber als unwahrscheinlich. Die EmpCo-Richtlinie ist davon unabhängig und bereits verbindlich.
Vier der fünf Verbote gelten ohne Einzelfallprüfung, das genügt für eine Abmahnung. Automatisch tätig wird dabei aber niemand: Es braucht einen Mitbewerber, einen Verband oder eine andere klageberechtigte Stelle, die einen Verstoß tatsächlich geltend macht. Ohne ein solches Verfahren bleibt ein Verstoß zunächst folgenlos, das Risiko besteht aber ab dem 27. September 2026 ohne jede Schonfrist.