CSRD-Berichtspflicht
CSRD-Berichtspflicht: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Die CSRD-Berichtspflicht gilt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Beide Schwellen müssen überschritten sein. Berichtet wird nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), und der Bericht wird extern geprüft.
- Zeitplan: Die Pflicht gilt ab dem Geschäftsjahr 2027, der erste Bericht erscheint 2028.
- Deutschland: Das CSRD-Umsetzungsgesetz ist noch nicht verabschiedet. Bis dahin erstellen kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b ff. HGB (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG).
- Unter den Schwellen: Es gibt keine Berichtspflicht, Datenanfragen von Kunden bleiben aber.
Weitere Details und Sonderfälle finden Sie in den FAQ.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse: die Grundlage des CSRD-Berichts
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist eine Pflicht aus den ESRS und die Grundlage jedes CSRD-Berichts. Sie klärt, welche Themen für ein Unternehmen wesentlich sind. Den Rahmen bilden die zehn ESRS-Themen vom Klimawandel bis zur Unternehmensführung, jedes mit mehreren Unterthemen. Beim Klimawandel sind das Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Energie, bei der eigenen Belegschaft unter anderem Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit sowie Diversität und Gleichbehandlung.
Für jedes Unterthema wird geprüft, wo es zum Tragen kommt: im eigenen Unternehmen oder in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette. Außerdem wird geprüft, ob es ein Risiko oder eine Chance darstellt. Bewertet wird aus zwei Perspektiven, daher der Name „doppelte Wesentlichkeitsanalyse“:
- Auswirkungsperspektive: Wie wirkt das Unternehmen auf Mensch und Umwelt?
- Finanzielle Perspektive: Wie wirkt das Thema auf Geschäft, Ergebnis und Finanzierung?
Wesentlich ist ein Thema, wenn es in mindestens einer der beiden Perspektiven die zuvor vom Unternehmen festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Zum Einlesen und zur Orientierung: Die folgenden Handlungshilfen erklären Begriffe und Vorgehen. Die Ausgestaltung im eigenen Unternehmen bleibt Projektarbeit.
- EFRAG Knowledge Hub: Umsetzungshilfe zur Wesentlichkeitsanalyse (Englisch)
- Infozentrum UmweltWirtschaft Bayern: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit dem Leitfaden „10 Schritte zur CSRD“
Der CSRD-Bericht: Inhalt und Aufbau
Ein Ziel der CSRD ist, Nachhaltigkeitsinformationen so vergleichbar und transparent zu machen wie Finanzinformationen und ihnen ein ähnliches Gewicht zu geben. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen integrieren ihren CSRD-Bericht deshalb schon heute als eigenen Abschnitt in den Lagebericht, etwa als „Nachhaltigkeitserklärung“ oder „Sustainability Statement“. Die EU-Richtlinie sieht den Abschnitt im Lagebericht vor. Nach aktuell geltendem deutschem Recht ist auch eine separate Veröffentlichung möglich.
Die Berichterstattung nach CSRD folgt einem klaren Schema:
- Allgemeine Angaben: Grundlagen der Erstellung, Governance, Strategie und Geschäftsmodell
- Wesentlichkeitsanalyse: Vorgehen und Ergebnis, also die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
- Themenkapitel: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, jeweils nur zu den wesentlichen Themen. Jedes Kapitel beschreibt Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen. Die Angaben zur EU-Taxonomie stehen in der Regel im Umweltkapitel.
- Anhang: Verzeichnis der Angabepflichten mit Verweis auf die jeweilige Fundstelle
Das spiegelt sich in den folgenden Beispielen für die CSRD-Berichterstattung wider (auf Basis der ESRS von 2023):
- BASF (Chemie): Konzern-Nachhaltigkeitserklärung im zusammengefassten Lagebericht 2025
- Henkel (Konsumgüter): Sustainability Statement, 2025 erstmals integriert im Geschäftsbericht
- Aixtron (Halbleiterausrüstung): integriert im Geschäftsbericht 2025, mit Verweisen auf die Datenpunkte direkt im Text
- Villeroy & Boch (Konsumgüter): eigenständiger Nachhaltigkeitsbericht 2025 außerhalb des Lageberichts
ESRS anwenden: Arbeitsgrundlagen und aktueller Stand
Für das Geschäftsjahr 2026 haben Unternehmen die Wahl: die bisherigen ESRS, die überarbeiteten ESRS oder die bisherigen mit einzelnen Erleichterungen aus der neuen Fassung. Arbeitsgrundlage für die Datenerhebung ist die Datenpunktliste der EFRAG. Ein Entwurf liegt seit August 2026 vor, die finale Fassung wird bis Ende 2026 erwartet. Die ESRS selbst, Fragen und Antworten sowie Umsetzungshilfen stellt die EFRAG kostenlos in ihrem Knowledge Hub bereit.
Den aktuellen Stand der Diskussion bilden drei Stellen verlässlich ab:
- EFRAG: entwickelt die ESRS und veröffentlicht Datenpunktliste und Umsetzungshilfen
- DRSC: begleitet die deutsche Umsetzung und kommentiert jeden Gesetzgebungsschritt
- EU-Kommission: Rechtstexte sowie Fragen und Antworten zur CSRD
Häufige Fragen zur CSRD-Berichtspflicht
Stand Oktober 2026 noch nicht. Das CSRD-Umsetzungsgesetz liegt im Bundestag. Ein erster Gesetzentwurf scheiterte mit dem Ende der vorigen Legislaturperiode, der aktuelle Entwurf liegt seit September 2025 vor. Bis zum Inkrafttreten gilt die nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR-RUG. Die EU-Frist für die Umsetzung endet am 19. März 2027. Den jeweils aktuellen Stand dokumentiert das DRSC.
Als Omnibus bezeichnet die EU ein Gesetzespaket, das mehrere Regelwerke in einem Schritt ändert. Das Omnibus-I-Paket zur Nachhaltigkeit ist seit März 2026 in Kraft. Für die CSRD hebt es die Schwellenwerte an, das heißt: Weniger Unternehmen fallen unter die Berichtspflicht. Außerdem vereinfacht es die ESRS und belässt die Prüfung bei begrenzter Sicherheit. Branchenstandards werden freiwillig, und Datenanfragen an kleinere Zulieferer werden begrenzt. Was die neuen Schwellen im Einzelnen bedeuten, zeigt der Blogartikel CSRD-Berichtspflicht: Wer betroffen ist und was das bedeutet.
Die Analyse ist Pflicht und bestimmt den Inhalt des Berichts. Mit der Vorbereitung lässt sich trotzdem früh beginnen: den Konsolidierungskreis festlegen, Verantwortlichkeiten klären und Daten zu den Themen aufbauen, die sich in den meisten Analysen als wesentlich erweisen. Dazu gehören etwa Klimawandel, eigene Belegschaft und Unternehmensführung.
Ja, bis auf Weiteres mit begrenzter Prüfungssicherheit. Der Prüfer bestätigt dabei, dass ihm bei seiner Prüfung nichts aufgefallen ist, was auf eine wesentliche Falschangabe hindeutet.
Ja, vor allem für freiwillige und international ausgerichtete Berichte. GRI ist weltweit verbreitet und einfach zu handhaben, und viele Angaben lassen sich zwischen GRI und ESRS übertragen. Für berichtspflichtige Unternehmen sind die ESRS maßgeblich.
VSME steht für „Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs“, einen freiwilligen EU-Standard für kleinere Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht. Er besteht aus einem Basismodul und einem umfassenderen Modul. Sinnvoll ist er für Unternehmen, die von Kunden, Banken oder Investoren nach Nachhaltigkeitsdaten gefragt werden und dafür einen schlanken, anerkannten Rahmen suchen. Die EU-Kommission hat ihn im Juli 2026 zusammen mit den überarbeiteten ESRS angenommen.
Berichtspflichtige Unternehmen brauchen für ihren CSRD-Bericht auch Daten aus der Lieferkette. Damit Zulieferer außerhalb der Pflicht nicht mit immer neuen Fragebögen überlastet werden, gibt es eine Obergrenze. Ab dem Geschäftsjahr 2027 dürfen Kunden für den CSRD-Bericht höchstens die Angaben des VSME-Standards verlangen. Anfragen aus anderen Gründen fallen nicht darunter, etwa aus Lieferverträgen oder der EU-Entwaldungsverordnung.
Fragen?
Der erste Schritt ist am liebsten eine kurze E-Mail. Im Gespräch klärt sich dann, ob eine Zusammenarbeit infrage kommt und wie sie aussehen könnte.